INTERNATIONALEN ADOLPH-HENSELT-GESELLSCHAFT e.V. Schwabach
Inhalt
§ 1: Name und Sitz
§ 2: Zweck
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Geschäftsjahr
§ 5: Mitgliedschaft
§ 6: Organe des Vereins
§ 7: Mitgliederversammlung
§ 8: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 9: Vorstand
§ 10: Beschlussfassung des Vorstands / Vertretung des Vereins
§11: Auflösung des Vereins
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen INTERNATIONALE ADOLPH-HENSELT-GESELLSCHAFT. Er
hat seinen Sitz in Schwabach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden
Nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
§ 2: Zweck
1. Der Verein dokumentiert, erforscht und präsentiert das Werk und Wirken
Adolph Henselts und ihren historischen Kontext, fördert in diesem Zusammenhang
das Musikleben in der Stadt Schwabach sowie den internationalen künstlerischen,
pädagogischen und wissenschaftlichen Austausch im Bereich der Musikkultur.
2. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
-
Dokumentation und Forschung;
- Sammeln, Sichern, Restaurieren und Erschließen von Quellen, Zeugnissen und Denkmalen;
-
Bereitstellen von Informations-, Studien- und Aufführungsmaterialien;
-
Publikationen zum Gegenstandsbereich (Schriften, Notenausgaben, Tonträger, elektronische Medien);
-
Fördern, Konzipieren und Realisieren von Konzerten, Festivals, Kursen,
Wettbewerben, wissenschaftlichen Symposien und Seminaren sowie sonstigen
Veranstaltungen, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Stadt Schwabach;
-
Kooperation mit Personen und Institutionen im In- und Ausland sowie mit den Medien.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
dient nicht der Erzielung von Gewinnen. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt weder
politische noch konfessionelle Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
§ 4: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5: Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
sowie Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit sein.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses gegenüber dem Mitglied.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen mit der Eröffnung der Liquidation oder des gerichtlichen
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
c) bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch die Auflösung dieser Vereinigung,
d) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann,
wenn dies mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt wird,
e) durch Ausschluss,
f) durch Streichen von der Mitgliederliste,
g) durch Auflösen des Vereins.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung
des Betroffenen. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten
das Ansehen des Vereins geschädigt oder schuldhaft gegen dessen Zwecke verstoßen
hat, insbesondere wenn es den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so muss die nächste auf diesen Vorgang
folgende Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Ansprüche
auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen
des Vereins.
§ 6: Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Einsetzung eines Kuratoriums ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 7: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
alle Fragen des Vereins und seiner Geschäftsführung von grundsätzlicher
Bedeutung, einschließlich der Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrags;
-
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
-
die Entgegennahme der jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstands;
-
die Entlastung des Vorstands;
-
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
-
die Bestellung der Kassenprüfer;
-
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
-
die Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
-
den Vorschlag und die Wahl von Ehrenmitgliedern;
-
den Vorschlag und die Wahl des Ehrenvorsitzenden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich
mit Übersendung der Tagesordnung einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder diese beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss
mit Übersendung der Tagesordnung mit mindestens vierzehntägiger Frist schriftlich
erfolgen.
§ 8: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Vertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der selben Tagesordnung einzuberufen: Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Beschlüsse über die Satzung und die Mitgliedsbeiträge bedürfen
der Zweidrittel-Mehrheit, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins der Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und beschlossen.
6. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der vom Versammlungsleiter
bestimmt wird und ein Nichtmitglied sein kann, zu unterzeichnen ist. Es muss
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen
Mitglieder (auch die Form einer Anwesenheitsliste als Anlage ist zulässig),
die Tagesordnung und die einzelnen Beschlüsse mit den zahlenmäßigen Anstimmungsverhältnissen.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.
§ 9: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Dem Vorstand kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme angehören.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand
das Recht, für diesen ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu benennen,
das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
-
Einberufung der Mitgliederversammlung;
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
-
Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts;
-
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
-
Aufstellung einer Geschäftsordnung und von Richtlinien für den Betrieb des Vereins;
-
Einstellung von Beschäftigten;
-
Einrichtung eines Kuratoriums;
-
Vom Vorstand kann ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden.
5. Sofern ein Beirat gebildet oder ein Kuratorium eingerichtet worden ist,
ist der Vorstand verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung
des Beirats einzuholen bzw. dem Kuratorium die zu seiner Aufgabenerledigung
benötigten Unterlagen und Auskünfte bereitzustellen.
6. Dem Kuratorium sollen führende Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung,
Kirche, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft angehören.
7. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und zu beraten
sowie der Stiftung in der Öffentlichkeit Gewicht und Rückhalt zu geben. Das
Kuratorium ist vom Vorstand über alle wichtigen, die Stiftung betreffenden
Fragen zu unterrichten.
§ 10: Beschlussfassung des Vorstands / Vertretung des Vereins
1. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag zweier
sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Zählung
nicht zu berücksichtigen.
3. In besonderen Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung im schriftlichen
Verfahren oder durch telekommunikative Abstimmung erfolgen. Diese Fälle sind
im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung darzulegen.
4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen
ist.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
.
§ 11: Auflösung des Vereins
1. Einen Antrag zur Auflösung des Vereins können
-
der Vorstand,
- mindestens ein Drittel der Mitglieder stellen.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
gefasst werden. Zu diesem Zweck muss die Versammlung vom Vorstand per Einschreiben
mit einer Frist von dreißig Tagen einberufen werden. Die Einladung muss ein
Einladungsschreiben, das unmissverständlich Zweck, Ort und Zeitpunkt der
Versammlung bezeichnet, eine Tagesordnung und einen schriftlich begründeten
Antrag auf Auflösung des Vereins enthalten. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat auf dieselbe Art wie
zuvor innerhalb von dreißig Tagen die Einberufung einer zweiten Versammlung
zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss
bedarf in beiden Fällen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Zählung nicht
zu berücksichtigen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung einem kulturellen, gemeinnützigen Zweck zu.
Schwabach, Oktober 2002