Unabkömmlichstellung vom Wehr- bzw. ZivildienstWehrerfassung
Friedrich-Ebert-Strasse 23 Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi und Fr von 8:00 - 12:00 Uhr
Ausnahmeund nach Vereinbarung Arbeitgeber, deren Mitarbeiter zum Grund- oder Zivildienst oder zu Wehrübungen eingezogen werden sollen, aus betrieblichen Gründen aber gerade nicht auf diesen Mitarbeiter verzichten können, haben die Mäglichkeit, bei der Stadt Schwabach einen Antrag auf Unabkömmlichstellung für höchstens ein Jahr zu stellen. Danach muss mit einer Einberufung des Mitarbeiters gerechnet werden. Die dienstliche Notwendigkeit einer UK-Stellung muss ausführlich begründet werden. Das Verfahren zur Unabkömmlichstellung von Wehr- u. Zivildienstpflichtigen ist formgebunden. Den Antrag erhalten die Betriebe bei ihrer zuständigen Handwerskammer bzw. der Industrie- und Handelskammer, bei der sie den ausgefüllten und hinreichend begründeten Antrag auch einreichen können. Diese reicht den Antrag dann zusammen mit ihrer Stellungnahme bei der Stadt Schwabach ein. Die Stadt Schwabach hat - nach Abwägung der öffentlichen Interessen lediglich ein Vorschlagsrecht. Dieses beinhaltet nicht nur die Zustimmung, sondern auch die Ablehnung eines Gesuches. Da es sich hier lediglich um ein gütliches Verfahren zum Ausgleich von öffentlicen Interessen handelt, ist selbst bei einer Ablehnung es Gesuchs kein formeller Rechtsbehelf zulässig. Stimmt die Stadt Schwabach dem Gesuch zu, entscheidet das zuständige Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst, ob und für welchen Zeitraum der Wehr-/Zivildienstpflichtige unabkömmlich gestellt wird. Auch diese Entscheidung kann gerichtlich nicht angefochten werden. Einzureichende Unterlagen:Einberufungsbescheid zum Wehr- bzw. Zivildienst Kontakt
Zimmernummer: EG 003 |