Stadt Schwabach - Stadtverwaltung A-Z

Aufenthaltserlaubnis (Familiennachzug)

Ausländer- und Integrationsbüro


Bahnhofstrasse 6
EG
91126 Schwabach

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr

Ausnahme

und nach Vereinbarung; Mittwoch geschlossen

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des Familiennachzugs zu Ausländern

Visumsverfahren

(Gilt nicht für EU-Bürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika)

Wollen ausländische Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner oder Kinder im Familiennachzug zu hier lebenden Familienangehörigen in das Bundesgebiet einreisen, so müssen diese in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für diesen Zweck beantragen. Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes bzw. bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen vorzulegen.


Allgemeine Nachweise

• ausreichender Wohnraum
(Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl)

• Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
- bei Mietwohnungen: Höhe der monatlichen Miete (aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug)
- bei Eigentumswohnungen: Höhe der monatlichen Belastungen (Zins +Tilgung, Höhe des Hausgeldes)

• Sicherung des Lebensunterhaltes
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
- Selbständige/Freiberufler: aktueller Einkommenssteuerbescheid bzw. Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters (Gewinn nach Steuern)

• Krankenversicherungsnachweis


Nachzug von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern

• Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft
Original oder Ausfertigung (ggf. mit Apostille oder Legalisationsvermerk) sowie, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt, eine beglaubigte deutsche Übersetzung
• ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Falls die Ehe im Ausland geschieden wurde und einer der Ehepartner deutscher Staatsan-gehöriger ist, ist eine Anerkennung des Scheidungsurteils durch das Oberlandesgericht erforderlich.
• ggf. Bestätigung des Standesamtes über die Vollständigkeit der Unterlagen, falls die Ehe nach der Einreise in Deutschland geschlossen werden soll.


Kindernachzug

• Geburtsurkunde
Original bzw. Ausfertigung sowie, falls es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt, eine beglaubigte deutsche Übersetzung
• ggf. Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung


Nach der Einreise

Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums (in der Regel 3 Monate) bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.


Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Auflistung nicht abschließend ist. Im konkreten Einzelfall kann die Vorlage weiterer Nachweise notwendig werden. Legen Sie Nachweise bitte im Original und in Kopie vor.


Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer
von bis zum einem Jahr beträgt 50,00 €
von mehr als einem Jahr 60,00 €.
Bei Minderjährigen reduziert sich die Gebühr um die Häfte.


Kontakt

Zimmernummer: 02
Telefon:  09122 860  -  208
Fax:  09122 860  -  311
E-Mail: auslaenderamt@schwabach.de