Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die
öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt Schwabach
(Abfallgebührensatzung -
AbfGebS)
Vom 8.12.2000
Die Stadt Schwabach erlässt
aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes
zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von
Abfällen in Bayern
(Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom
9. August 1996 (GVBl. S. 396), folgende Abfallgebührensatzung:
Inhaltverzeichnis
§ 1
Gebührenerhebung
§ 2
Gebührenhöhe
§ 3
Gebührenschuldner
§ 4
Gebührenmaßstab
§ 5 Beginn und
Ende der Gebührenpflicht
§ 6
Fälligkeit
§ 7 Pflichten
des Gebührenschuldners
§ 8
Wertstofferfassung
§ 9
Sonderabfälle
§ 10
§ 11
Eigenkompostierung
§ 12
Kostenerhebung
§ 13
Inkrafttreten
Anlage:
Gebührenverzeichnis
Vollzugshinweise
- Inhaltsverzeichnis hierzu nicht amtlich -
Zu § 3
Gebührenschuldner
Absatz
4
zu
§ 4 Gebührenmaßstab
Absatz
2: Wohnnutzung
Absatz 3:
Gewerbliche oder sonstige Nutzung
- Grundlage der Veranlagung
- Ermittlung der maßgeblichen
Nutzfläche
Absatz 4:
Beherbergungsbetriebe
Absatz 5: Ausnahmen
von der Gebührenpflicht
- Gebührenbefreiung für
nebenberufliche Tätigkeiten innerhalb von Wohneinheiten
- Gebührenbefreiung für
Tätigkeiten außerhalb der Stadt
- Gebührenbefreiung für
ambulante Tätigkeiten
Absatz 6:
Reduzierung der Grundgebühr
Absatz 7
Absatz 8
Absatz 9
Zu § 7
Pflichten des Gebührenschuldners
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Schwabach erhebt für die Benutzung der
öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen,
die von der Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten betrieben
werden,
Grundgebühren und Leistungsgebühren.
(2) Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der
öffentlichen Abfallwirtschaft in der Stadt Schwabach.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem dieser
Satzung als Anlage 1
beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- Die Eigentümer der an die
öffentliche Abfallentsorgung anschlussfähigen
Grundstücke oder die sonst zur Nutzung dieser
Grundstücke dinglich Berechtigten;
- Die Benutzer der
Entsorgungseinrichtungen der Stadt und der von ihr beauftragten Dritten;
- Benutzer ist auch, wer
Abfälle unzulässig behandelt, lagert oder ablagert.
(2) Bei angeschlossenen Gebäuden, die in Teil- oder
Wohnungseigentum stehen,
werden die Gebühren einheitlich für die Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer
festgesetzt und beim gemäß § 26
Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter
angefordert.
(3) Mehrere Berechtigte, insbesondere Miteigentümer und
Wohnungs- und
Teileigentümer haften als Gesamtschuldner für die
Abfallgebühren.
(4) Wenn gemäß §
9 Abs. 4 Satz 5
Abfallsatzung auf besonderen Antrag die Benutzung eines gemeinsamen
Behälters
für zwei Grundstücke zugelassen wird, haften die
beteiligten
Grundstückseigentümer/innen oder
Wohnungseigentümer/innen für die
Leistungsgebühr
als Gesamtschuldner. Die Stadt kann die Zulassung davon
abhängig machen,
dass ein Empfangs- und Zahlungsbevollmächtigter bestellt wird.
Gebührenschuldner
für die Grundgebühr bleibt der/die jeweilige
Grundstücks-/ Wohnungseigentümer/in
oder dinglich Berechtigte (siehe Anlage 2 zur AbfGebS).
(5) Bei Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken ist
Gebührenschuldner, wer den Abfallsack erwirbt.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Hol- und
Bringsystem bestimmt sich
- nach einer Grundgebühr
für jede Einheit im Sinne der Absätze 2 bis 6 und
- nach einer Leistungsgebühr.
(2) Bei zu Wohnzwecken genutzten
Grundstücken gilt als
eine (Haushalts-) Grundgebühreneinheit im Sinne dieser Satzung
jede nach
außen abgeschlossene Wohnung mit in der Regel
zusammenliegenden Räumen, die
die Führung eines selbstständigen Haushalts
ermöglichen (siehe Anlage
2 zur AbfGebS). Hierunter fallen auch Zweitwohnungen.
(3) Bei gewerblich oder zu
sonstigen Zwecken genutzten Grundstücken (siehe Anlage 2
zur AbfGebS) oder bei gemischt genutzten Grundstücken gilt
jede Einheit für
sich als zusätzliche Grundgebühreneinheiten
entsprechend nachstehendem Umrechnungsschlüssel.
Dabei entsprechen die auf dem anschlussfähigen
Grundstück innerhalb von Gebäuden
nicht für Wohnzwecke vorhandenen Nutzflächen
unter 400 m²
|
2 Grundgebühreneinheiten
|
mehr als 400 m² bis 1.500
m²
|
4 Grundgebühreneinheiten
|
je weitere 1.000 m²
|
2 Grundgebühreneinheiten
|
(4) Davon abweichend gelten:
- Bei Arbeitsstätten zum Zwecke
der gewerblichen Beherbergung, Krankenhäusern,
Alten- und Pflegeheimen usw. mit den zugehörigen
Versorgungseinrichtungen
je angefangene 8 Planbetten (siehe Anlage 2 zur AbfGebS)
- Landwirtschaftliche Betriebe
als eine Grundgebühreneinheit.
Bei Beherbergungsbetrieben in Kombination mit
Gaststättenbetrieben ist eine Grundgebührenbemessung
gemäß §
4 Abs. 3 AbfGebS für den Gaststättenbetrieb
sowie zusätzlich nach der Anzahl der Fremdenbetten zugrunde zu
legen.
(5) Eine Grundgebühr wird
nicht erhoben für
- die nebenberufliche Ausübung
von Tätigkeiten nach §
4 Abs. 3 Satz 1
innerhalb von Wohneinheiten ohne separate
Betriebs-/Arbeitsräume, wenn aus
der Tätigkeit ein nennenswertes Müllaufkommen nicht
zu erwarten ist;
- Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 Satz 1,
die außerhalb
der Stadt Schwabach ausgeübt werden und wenn ausgeschlossen
ist, dass durch
die Tätigkeit entsorgungspflichtige Abfälle in der
Stadt Schwabach anfallen;
- Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 Satz 1,
die außerhalb
des Betriebssitzes / der Betriebsstätte (ambulante
Tätigkeiten) ausgeübt
werden, wenn zur Ausübung dieser Tätigkeit keine
Betriebs-/Arbeitsräume (z.
B. Lager-, Verwaltungsräume, häusliche Arbeitszimmer,
Werkstätten) vorhanden
sind.
(6) Die Grundgebühr
gemäß §
4 Abs. 3 Satz 1 kann auf Antrag auf die Höhe einer
Grundgebühreneinheit ermäßigt werden, wenn
- die zur Ausübung der
Tätigkeit genutzten Betriebs- und Arbeitsräume
insgesamt weniger als 50 m² aufweisen oder
- eine hauptberufliche
Tätigkeit innerhalb von Wohneinheiten ohne separat
zugängliche Betriebs-/Verwaltungseinheiten ausgeübt
wird oder
- die Tätigkeit
größtenteils außerhalb der dazu bestimmten
Betriebs-/Arbeitsräume ausgeübt wird oder
- zur Ausübung der
Tätigkeit genutzte Betriebs- /Arbeitsräume nicht
regelmäßig oder nur in geringem Umfang genutzt
werden.
(7) Ausnahmen von der
Gebührenpflicht nach Abs.
5 und 6
sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn zur
Ausübung der Tätigkeit kein
zusätzliches Personal gegen Entgelt beschäftigt wird.
(8) Auf Dauer leerstehende
Grundgebühreneinheiten (Wohnungen
und gewerblich oder zu sonstigen Zwecken vorhandene Gebäude,
die nicht mehr
genutzt werden) werden nicht herangezogen.
(9) Gebührenschuldner
sind auf Anforderung verpflichtet, die Voraussetzungen der
Absätze 5,
6 und 8 nachzuweisen
und zu belegen. Die Mitteilungspflicht gebührenrelevanter
Veränderungen gemäß § 7 bleibt unberührt.
§ 5 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht
für die Grundgebühr entsteht
erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung,
für später hinzukommende
Schuldner mit Beginn des auf den Eintritt des
Gebührentatbestandes folgenden
Kalendermonats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich
maßgebliche Tatbestände
gemäß §
4 ändern.
(2) Die Gebührenpflicht für die
Leistungsgebühr entsteht
- bei der
regelmäßigen Restmüllabfuhr für die
- 1.1.
Benutzung von Restmüllbehältern (Tonnen, Container)
mit dem auf den Anschluss folgenden Kalendermonat;
- 1.2.
Benutzung von Restmüllsäcken mit dem Erwerb des
Abfallsackes;
- 1.3.
Inanspruchnahme der Sperrmüllabfuhr mit der Terminvereinbarung
für die Sperrmüllabfuhr;
- bei
Selbstanlieferung von Abfällen zu den abfallwirtschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen der Stadt mit Übergabe der
Abfälle;
- bei
der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter
oder abgelagerter Abfälle mit dem Abtransport der
Abfälle durch die Stadt
oder einen beauftragten Dritten.
(3) Im Falle des Abs. 1 endet die
Gebührenpflicht mit Ablauf
des Kalendermonats, in dem die gebührenrelevanten
Tatbestände gemäß
§ 4 wegfallen. Im Falle des § 4 Absatz 8
endet die Gebührenpflicht 6 Monate nach Eintritt des
Ereignisses mit Ablauf
des Kalendermonats. Die Gebührenpflicht endet im Fall des
Absatzes 2 Nr. 1.1.
mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Restmüllcontainer schriftlich
abgemeldet bzw. die Restmülltonnen im Recyclinghof
zurückgegeben werden,
soweit nicht der Gebührenschuldner nach
§
9 Abs. 4 oder
Abs 6 Abfallsatzung verpflichtet bleibt,
Abfallbehälter bereit zu stellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.2.,
1.3., 2. und 3. endet die
Gebührenpflicht mit Bezahlung der Gebühr.
(4) Bei Wechsel in Zahl oder
Größe der von der Stadt
bereit gestellten Restmüllbehälter ändert
sich die Gebühr ab dem folgenden
Kalendermonat.
(5) Beim Wechsel in der Person des
Verpflichteten endet
die Gebührenpflicht des bisherigen Verpflichteten mit Ende des
laufenden
Kalendermonats. Die Gebührenpflicht des neuen Verpflichteten
beginnt mit
Beginn des folgenden Kalendermonats. Der bisherige Verpflichtete haftet
für
die Gebührenschuld bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der
Wechsel der
Stadt angezeigt wird. Die zivilrechtliche Lastentragung bleibt
unberührt.
§ 6 Fälligkeit
(1) Die Gebühren nach §
5 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 1.1
sind mit dem dreifachen des Monatsbetrages jeweils am 15. Februar, 15.
Mai,
15. August und 15. November fällig. Bei der Neuanmeldung von
Restmüllbehältern
oder bei der Ummeldung nach §
5 Abs. 4 und 5
wird die entstehende Gebühr einen Monat nach der An- bzw.
Ummeldung fällig.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühren für die Benutzung von
Restmüllsäcken sind mit dem Erwerb des
Restmüllsackes (§
5 Abs. 2 Nr. 1.2) fällig.
(3) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der
Sperrmüllabfuhr (§
5 Abs. 2 Nr. 1.3) ist bei Ankommen des
Sperrmüllfahrzeuges vor Verladung fällig.
(4) Die Gebühren bei Selbstanlieferung von Restmüll (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)
zu den abfallwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen der Stadt sind
mit der Annahme des Restmülls fällig.
§ 7 Pflichten des Gebührenschuldners
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die
für die Höhe der Gebührenschuld
maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser
Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage
entsprechender Unterlagen
- Auskunft zu erteilen.
§ 8 Wertstofferfassung
(1) Für Grundstücke, die an die städtische
Müllabfuhr angeschlossen sind,
werden Wertstoffbehälter in dem Umfang bereit gestellt, der
dem üblichen
Bedarf von Haushalten und Kleingewerben entspricht. Die
Gebühren für Bioabfallbehälter
sind je Grundstück bis zum Verhältnis 1:1 zum
jeweiligen Volumen der vorhandenen
Restmüllbehälter in den Leistungsgebühren
für die Restmüllbehälter enthalten. Die
Gebühren
für Papierbehälter sind bis zum Umfang von einer
240-Liter-Tonne pro Haushalt / gewerblich oder
zu sonstigen Zwecken genutzter Einheit im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 in den Leistungsgebühren
für die Restmüllbehälter enthalten. Bei
gewerblich oder zu sonstigen Zwecken genutzten Einheiten sind
darüber hinaus Gebühren
für weitere Papierbehälter enthalten, soweit das
Volumen vorhandener Restmüllbehälter
240 Liter übersteigt.
(2) Für die Abfuhr eines Wertstoffbehälters, der
entgegen seiner Zweckbestimmung
auch mit Abfällen befüllt ist, kann eine
Gebühr erhoben werden, die der Leistungsgebühr
für das entsprechende Behältnisvolumen der
Restmüllabfuhr entspricht.
(3) Beantragt ein Grundstückseigentümer die
Aufstellung von zusätzlichen
Wertstoffbehältern über Abs. 1 hinaus, so werden
hierfür die tatsächlich
entstehenden Kosten der Stadt oder eines beauftragten Dritten
verrechnet.
Die Gebühren für zusätzliche
Bioabfallbehälter bemessen sich nach
Ziffer 4 des
Gebührenverzeichnisses.
(4) Gewerbebetriebe, die
über einen 1,1 m³-Restmüllcontainer an die
städtische
Abfallentsorgung angeschlossen sind, jedoch keinen Bioabfallcontainer
benutzen,
erhalten einen Abschlag auf die zu entrichtende
Restmüllgebühr gemäß Ziffer
2.3 des Gebührenverzeichnisses. Der entsprechende
Betrieb ist dabei berechtigt,
Biotonnen bis zu einem Gesamtvolumen von 120 Liter kostenfrei zu nutzen.
§ 9 Sonderabfälle
Die Gebühren für die Benutzung der
städtischen Entsorgungseinrichtungen für die
Entsorgung von
Sonderabfällen (§ 17 Abfallsatzung) sind
in den Gebühren für die Müllabfuhr enthalten.
§ 10
Die Gebühr für die Selbstanlieferung von
Abfällen zur Beseitigung am Entsorgungs-Zentrum-Schwabach
bemisst sich nach Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses (Anlage
1).
§ 11 Eigenkompostierung
Die Stadt fördert die Kompostierung der organischen Stoffe im
Hausmüll durch
die Bezuschussung des Kaufs von Kompostern. Der Zuschuss
beträgt 50 % des
Kaufpreises, jedoch höchstens 40,00 €.
Der Zuschuss wird nur gegen Vorlage der Rechnung gewährt und
kann frühestens
nach Ablauf von 5 Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
§ 12 Kostenerhebung
(1) Die Stadt erhebt für Amtshandlungen im eigenen
Wirkungskreis, die
aufgrund dieser Satzung oder aufgrund der Abfallsatzung vorgenommen
werden,
Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Es werden folgende
Gebühren erhoben:
1. für Anordnungen nach §
4 Abs. 1 und 2 AbfS (Anschluss- und Benutzungszwang):
|
(30 - 102 EUR)
|
2. Zustimmung nach §
4 Abs. 3 AbfS (Beförderung Gewerbeabfälle
durch Beauftragte)
|
(30 - 102 EUR)
|
3. Anordnungen nach §
24 AbfS (Anordnungen für den Einzelfall)
|
(30 - 102 EUR)
|
(3) Für Amtshandlungen, die in Abs. 2 nicht aufgeführt
sind, wird eine
Gebühr erhoben, die nach den in Abs. 2 bewerteten vergleichbaren
Amtshandlungen
zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine
Gebühr
von 20,00 bis 500,00 € erhoben.
§ 13 Inkrafttreten*
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für
die öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt Schwabach vom
17. Dezember
1990 mit den dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.
Schwabach, den 8.12.2000
S T A D T
Hartwig Reimann
Oberbürgermeister
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der
ursprünglichen Satzung.
Das jeweilige Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus der
jeweiligen
Änderungssatzung.
Diese Fassung hat den Stand der 4. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die öffentliche
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwabach
(Abfallgebührensatzung AbfGebS) vom 30.12.2009.
Anlage
1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt
Schwabach
(Abfallgebührensatzung - AbfGebS)
Gebührenverzeichnis
| 1. |
Die monatliche Grundgebühr für jede
Grundgebühreneinheit nach § 4 Abs. 2 und 3
beträgt |
4,50 € |
| 2. |
Die monatliche Gebühr
für die Hausmüllabfuhr unter Verwendung von
Restmüllbehältern der Stadt beträgt: |
|
| 2.1 |
Restmülltonne bei
14-tägiger Abfuhr
|
|
|
- Restmülltonne 40 l |
7,50
€ |
|
- Restmülltonne 60 l |
11,30
€ |
|
- Restmülltonne 80 l |
15,10
€ |
|
- Restmülltonne 120 l |
22,60
€ |
|
- Restmülltonne 240 l |
45,30
€ |
| 2.2. |
Restmüllcontainer 1,1
m³ |
|
|
- bei wöchentlicher Abfuhr |
414,90
€ |
|
- bei 14-tägiger Abfuhr |
207,40
€ |
| 2.3 |
Gebührenabschlag
gemäß §
8 Abs. 4 |
|
|
- Restmüllcontainer bei
wöchentlicher Abfuhr |
105,60
€ |
|
- Restmüllcontainer bei
14-tägiger Abfuhr |
52,80
€ |
| 3 |
Die Gebühr für
die Hausmüllabfuhr unter Verwendung von zugelassenen
Restmüllsäcken beträgt pro
Restmüllsack |
6,00
€ |
| 4. |
Die monatliche Gebühr für
zusätzliche Bioabfallbehälter
gemäß §
8 Abs 3 Satz 2 beträgt |
|
|
- Biotonne 80 l |
4,90
€ |
|
- Biotonne 120 l |
7,40
€ |
|
- Biotonne 240 l |
14,70
€ |
| 5. |
Die Gebühr für die Inanspruchnahme
der Sperrmüllabfuhr beträgt |
15,00
€ |
| 6. |
Die Gebühr für unerlaubte
Abfallablagerungen beträgt pauschal pro angefangenen
m³ |
102,00
€ |
| 7. |
Die Gebühr für die Selbstanlieferung
von Abfällen zur Beseitigung am Entsorgungs-Zentrum-Schwabach
beträgt: |
|
| 7.1 |
Kleinmengenpauschale (entsprechend der Menge eines
Restmüllsackes gemäß Ziffer 3) |
6,00
€ |
| 7.2 |
Bei Verwiegung
pro Tonne Gewicht |
260,00
€ |
|
Im Falle einer Betriebsstörung der Waage
erfolgt auch die Abrechnung größerer Mengen
volumenbezogen nach dem Maßstab der Ziffer 7.1." |
|
Anlage
2:
Vollzugshinweise zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren
für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Stadt
Schwabach
(Abfallgebührensatzung - AbfGebS)
Vom 8.12.2000
Aufgrund Einführung der Grundgebühr und Neufassung
der Abfallgebührensatzung
sind die nachstehenden Erläuterungen erforderlich, um eine
einheitliche
Anwendung der Abfallgebührensatzung zu gewährleisten.
Es handelt sich um Vollzugshinweise, die nicht Bestandteil der Satzung
sind
und zukünftig durch Verfügung des
Oberbürgermeisters angepasst werden können.
Zu § 3
Gebührenschuldner
Absatz 4:
Während die Grundgebühr für das jeweilige
anschlussfähige Grundstück erhoben
wird, wird die Leistungsgebühr für das auf dem
Grundstück vorhandene Behältervolumen
erhoben. Bei gemeinsamer Nutzung eines
Restmüllbehälters haften die beteiligten
Grundstückseigentümer/innen
als Wohnungseigentümer/innen somit nur noch für die
Leistungsgebühr als Gesamtschuldner.
Zu § 4 Gebührenmaßstab
Absatz 2: Wohnnutzung
Als eine Wohneinheit gilt nach §
4 Abs. 2 Satz 1 AbfGebS
jede nach außen abgeschlossene Wohnung mit in der Regel
zusammenliegenden
Räumen, die die Führung eines selbständigen
Haushalts ermöglichen. Bei dem
Begriff der abgeschlossenen Wohnung kann grundsätzlich von den
Begriffsbestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 3, 5, 8 WEG)
ausgegangen werden. Dieser
Begriffsinhalt richtet sich danach, ob für die
„abgeschlossene Wohneinheit“
Sondereigentum begründet werden kann. Wohnungen, die nicht den
Begriffsbestimmungen
des WEG entsprechen, sind danach zu beurteilen, ob es sich dabei um
eine nach
außen abgeschlossene Wohnung mit in der Regel
zusammenliegenden Räumen handelt.
Die „Abgeschlossenheit“ setzt im Regelfall
geeignete Vorrichtungen (Türe/n)
voraus. Dabei können auch nicht zusammenhängende
Räume eine Wohnung bilden,
wenn die Führung eines selbstständigen Haushalts
möglich ist. Die Führung
eines selbstständigen Haushalts setzt Räumlichkeiten
voraus, die dem Wohnen
und Schlafen (Art. 15 MeldG) oder dem Aufenthalt von Personen dienen,
die
mit einer Koch-, Waschgelegenheit und Toilette ausgestattet sind und
damit
den Charakter einer selbstständigen Einheit besitzen.
Abgeschlossene Wohneinheiten sind auch
- Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und Zweitwohnungen, auch
wenn dort keine Personen wohnhaft gemeldet sind,
- zur Wohnnutzung ausgebaute Dach- und Kellergeschosse, soweit sie
entsprechend
den genannten Kriterien den Charakter einer abgeschlossenen Wohneinheit
besitzen.
Der Gebührenmaßstab stellt auf die vorhandenen
abgeschlossenen Wohneinheiten
ab. Eine tatsächliche Nutzung ist für den
Gebührenmaßstab nicht maßgeblich,
ebensowenig die baurechtliche Zulässigkeit.
Absatz 3:
Gewerbliche oder sonstige Nutzung
1. Grundlage der Veranlagung
Die innerhalb von Gebäuden vorhandenen und
flächenmäßig überwiegend nicht
Wohnzwecken dienenden Nutzflächen gelten
grundsätzlich als gewerblich oder
zu sonstigen Zwecken genutzte Einheiten. Dies gilt nicht für
Erschließungsflächen
zu abgeschlossenen Nutzeinheiten (z. B. Treppenhaus).
Eine Nutzung im Sinne von §
4 Abs. 3 AbfGebS liegt insbesondere vor bei:
- Gewerbebetrieben, die der
Gewerbeordnung unterliegen,
- Handwerksbetrieben, die der
Handwerksordnung unterliegen,
- Industriebetrieben,
- freiberuflicher Tätigkeit im
Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
- öffentlichen Einrichtungen
(Schulen, Ämter, Krankenhäuser,
Feuerwehrgerätehäuser, Schwimmbäder,
Kindergärten usw.),
- Vereinsheimen,
- Kirchen oder sonstigen
Versammlungsstätten,
- land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben.
Soweit die Satzung für die gewerbliche Nutzung einer
Einheit Sonderregelungen vorsieht, sind diese maßgebend.
2. Ermittlung der
maßgeblichen Nutzfläche:
Die Höhe der Grundgebühr bemisst sich nach der
umbauten, abschließbaren Nutzfläche
(siehe DIN 277) der gewerblichen/sonstig genutzten Einheit.
Nebenräume (z.
B. auch Nebennutzflächen und Verkehrs- und
Funktionsflächen), die dieser
Nutzung unmittelbar dienen, sind in die Nutzfläche der Einheit
mit einzubeziehen.
Flächen, die nur mittelbar dienlich sind, z. B. Garagen oder
überdachte Freiflächen
bleiben außer Betracht. Bei gemischt oder mehrfach
gewerblich/sonstig genutzten
Gebäuden bleiben Verkehrsflächen und
Absatz 4:
Beherbergungsbetriebe
Von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Satzung ist
auszugehen,
wenn mindestens 7 Betten vorgehalten werden. Je angefangene 8
Planbetten
wird 1 Grundgebühreneinheit erhoben, je weitere angefangene 8
Betten entsteht
eine zusätzliche Grundgebühreneinheit.
Ferienwohnungen fallen unter den Begriff der abgeschlossenen
Wohneinheit
und werden deshalb nicht nach der Bettenzahl veranlagt.
Absatz 5:
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
1)
Gebührenbefreiung
für nebenberufliche Tätigkeiten innerhalb von
Wohneinheiten
Nach § 4
Abs. 5 AbfGebS wird auf die Grundgebühr für
gewerbliche oder sonstige
Nutzungen oder Tätigkeiten verzichtet, wenn diese
nebenberuflich innerhalb
der Wohnein-heit ausgeübt werden und daraus kein nennenswertes
Abfallaufkommen
zu erwarten ist. Von einer nebenberuflichen Tätigkeit ist dann
auszugehen,
wenn diese neben einer (haupt-)beruflichen Tätigkeit
ausgeübt wird, aus der
der überwiegende Teil des persönlichen
Lebensunterhalts bestritten wird.
Voraussetzung ist ferner, dass aus dieser Tätigkeit bei
objektiver Betrachtung
ein nennenswertes Müllaufkommen nicht zu erwarten ist.
Für das Müllaufkommen
maßgebend sind dabei alle Abfälle und Wertstoffe,
für die die Stadt Entsorgungseinrichtungen
vorhält.
Die Ausübung der Tätigkeit innerhalb der Wohneinheit
setzt voraus, dass für
die Tätigkeit keine separaten Betriebs- oder
Arbeitsräume, wie z. B. auch
Lagerräume, Werkstätten u. ä. vorgehalten
werden. Dazu zählen auch häusliche
Arbeitszimmer, die ausschließlich oder überwiegend
für diese Tätigkeit genutzt
werden.
2) Gebührenbefreiung für
Tätigkeiten außerhalb der Stadt
Eine Grundgebühr wird dann nicht erhoben, wenn
Tätigkeiten zwar einen Betriebssitz
in der Stadt Schwabach haben, aber die damit zusammenhängende
Tätigkeit ausschließlich
außerhalb der Stadt Schwabach ausgeübt wird. Dabei
muss ausgeschlossen sein,
dass entsorgungspflichtige Abfälle, für die die Stadt
Schwabach Entsorgungseinrichtungen
vorhält, in der Stadt anfallen können. Dies ist aber
nur dann der Fall, wenn
innerhalb der Stadt keinerlei Räumlichkeiten, die im
unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen,
vorhanden sind. Dazu
zählen z. B. auch Lagerräume oder häusliche
Arbeitszimmer innerhalb von
Wohneinheiten.
3) Gebührenbefreiung für ambulante
Tätigkeiten
Von rein ambulanten Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschriften
ist dann auszugehen,
wenn die Tätigkeit ausschließlich
außerhalb eines Betriebssitzes oder einer
Betriebsstätte ausgeübt wird. Sind Betriebs-, Lager-,
Verwaltungsräume (auch
ausschließlich oder überwiegend dafür
genutzte Arbeitszimmer) oder Werkstätten
vorhanden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der
Ausübung
der Tätigkeit stehen, ist eine Befreiung nicht
möglich, weil die Entstehung
von Abfällen, für die die Stadt Schwabach
EntsorgungseiKleinmengenpauschale
(entsprechend der Menge eines Restmüllsackes
gemäß Ziffer 3)nrichtungen vorhält,
nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Vorliegen der in §
4 Abs. 5 und 7
AbfGebS genannten Voraussetzungen wird
eine Grundgebühr von Amts wegen nicht erhoben.
Gebührenschuldner sind allerdings
verpflichtet, die Voraussetzungen auf Anforderung der Stadt in Form
einer
Erklärung nachzuweisen und zu belegen. Nachdem die
Voraussetzungen für einen
Gebührenverzicht nicht amtsbekannt sind, ist eine
entsprechende Abfrage bei
den Gebührenschuldnern in Form einer Erklärung
obligatorisch. Sofern die
Erklärung von Mietern, Pächtern oder sonstigen
Dritten abgegeben wird, die
nicht Grundstückseigentümer sind, ist dazu eine
Bevollmächtigung durch den/die
Grundstückseigentümer beziehungsweise die
Wohnungseigentumsverwaltung erforderlich.
Absatz 6:
Reduzierung der Grundgebühr
Eine Reduzierung der Grundgebühr auf die Höhe einer
Grundgebühreneinheit
nach § 4
Abs. 6 ist dann möglich, wenn eine oder mehrere der
dort aufgeführten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Ermäßigungen nach § 4 Abs. 6 werden nur auf
Antrag gewährt unter Berücksichtigung
§ 4 Abs. 7.
Antragsberechtigt für
Gebührenermäßigungen sind sowohl der
Grundstückseigentümer
(= Gebührenschuldner) als auch derjenige, der die gewerbliche
oder sonstige
Tätigkeit ausübt. Sofern dieser nicht
Grundstückseigentümer sondern Mieter,
Pächter oder sonstiger Dritter ist, bedarf es einer speziellen
Bevollmächtigung
durch den Grundstückseigentümer. Bei Wohnungs- oder
Teileigentümern im Sinne
des Wohnungseigentumsgesetzes kann dieser Antrag auch von dem
bestellten
Wohnungseigentumsverwalter abgegeben werden. Anträge von
Mietern, Pächtern
oder Nutzungsberechtigten ohne diese Bevollmächtigung
können nicht bearbeitet
werden.
Für die Ermittlung der zur Ausübung der
Tätigkeit genutzten Fläche gelten die
Ausführungen zu §
4 Abs. 3 ff.
Von einer überwiegenden Außendiensttätigeit
ist dann auszugehen, wenn diese
Tätigkeit durchschnittlich zu mehr als 80 %
außerhalb der Betriebsräume
ausgeübt wird.
Eine nur gelegentliche Nutzung von Betriebs-, Vereins- oder sonstigen
Räumen
liegt vor, wenn diese durchschnittlich weniger als 10 Stunden
wöchentlich
benutzt werden. Dies gilt auch für kleine Saisonbetriebe oder
nicht ganzjährig
genutzte Vereinsheime.
Absatz 7:
Die Ausnahmen von der Grundgebühr (Verzicht und
Ermäßigung) sind grundsätzlich
nur dann möglich, wenn zur Ausübung der
Tätigkeit zusätzliches Personal
gegen Entgelt nicht beschäftigt wird (sog.
„Ein-Mann-Betriebe“). Dies gilt
auch für die Beschäftigung zusätzlicher
Kräfte im Rahmen geringfügiger
Beschäftigungen nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes.
Absatz 8:
Wohnungen und gewerblich genutzte (ganze) Gebäude sind von
der Grundgebühr befreit, soweit sie unbewohnbar
beziehungsweise unbenutzbar
sind oder länger als 6 Monate leer stehen. Die Unbewohnbarkeit
einer Wohneinheit
ist gegeben bei Baufälligkeit, Renovierungsarbeiten
größeren Ausmaßes oder
Umbau. Eine Nutzung ist nicht mehr möglich. Gleiches gilt bei
Unbenutzbarkeit
eines gewerblich genutzten Gebäudes. Beginn und Ende der
Unbewohnbarkeit
sind der Steuerverwaltung durch den Eigentümer beziehungsweise
den Gewerbetreibenden
schriftlich mitzuteilen. Bei Renovierungsarbeiten hat die Anzeige dabei
die Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten zu enthalten,
aus der die
Unbewohnbarkeit /Unbenutzbarkeit ersichtlich ist. Die Befreiung von der
Grundgebühr
erfolgt gemäß §
5 Abs. 3 Satz 1 AbfGebS.
Der Leerstand einer Wohneinheit beziehungsweise eines zu gewerblich
oder zu
sonstigen Zwecken genutzten (ganzen) Gebäudes liegt vor, wenn
sie aufgrund
Verkaufsabsicht, Mieterwechsel oder langfristiger Abwesenheit
mindestens 6
Monate nicht mehr bewohnt beziehungsweise das gewerblich/sonstig
genutzte
Gebäude mehr als 6 Monate nicht genutzt wird. Bei mehrfach
gewerblich genutzten
Grundstücken (zum Beispiel Einkaufspassagen) bezieht sich der
Leerstand auf
die einzelne leerstehende Einheit. Die Anzeige des Leerstandes hat
durch
den jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Gewerbetreibenden
nach Ablauf der
6-Monatsfrist schriftlich an die Steuerverwaltung zu erfolgen. Gleiches
gilt,
wenn der Leerstand beendet wird. Die Befreiung von der
Grundgebühr erfolgt
gemäß §
5 Abs. 3 Satz 2 der Abfallgebührensatzung.
Absatz 9:
Gebührenschuldner sind verpflichtet, das Vorliegen der
Voraussetzungen -
sofern erforderlich über die Angaben in den
Erklärungen hinaus - nachzuweisen
und zu belegen. Bei unzureichender oder fehlender Mitwirkung erfolgt
eine
Gebührenveranlagung nach § 4 Abs. 3 AbfGebS.
Zu § 7
Pflichten des Gebührenschuldners
Veränderungen, die sich auf
Gebührentatbestände auswirken, müssen im
Rahmen
von § 7 AbfGebS
vom Gebührenschuldner angezeigt werden. Die Stadt kann
aufgrund
von §
14 AbfS und den Vorgaben der Abfallgebührensatzung
von den Anschluss-
und Überlassungspflichtigen, also sowohl von den
Gebührenschuldnern als auch
von Dritten jederzeit Auskunft über die für die
Gebührenrechnung maßgeblichen
Umstände sowie Nachweise und Belege für das Vorliegen
von Befreiungstatbeständen
verlangen. Bei unzureichender oder fehlender Mitwirkung erfolgt eine
Veranlagung nach §
4 Abs. 3 AbfGebS.
Schwabach, den 8.12.2000
S T A D T
Hartwig Reimann
Oberbürgermeister