Verordnung über Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der
Stadt Schwabach
(Taxitarifordung – TTO)

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Inhaltsübersicht
- nicht amtlich -
§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Begriffsbestimmungen
§ 3    Fahrpreis
§ 4    Gepäck, Tiere
§ 5    Errechnung des Fahrpreises
§ 6    Störung der Taxameteruhr
§ 7    Sondervereinbarungen
§ 8    Mitführungs-, Vorzeige- und Quittungspflicht
§ 9    Inkrafttreten


Die Stadt Schwabach erlässt aufgrund des von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1981 (BGBl I W. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl S. 1690) und des § 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes vom 10.07.1961 (GVBl S. 309) folgende Verordnung, zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Schwabach (Taxitarifordnung - TTO) vom 09.11.2006:
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§ 1 Geltungsbereich
(1)    Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Schwabach als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der nachstehende Tarif.
(2)    Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Schwabach, der Städte Nürnberg und Fürth sowie der Landkreise Ansbach, Fürth Neumarkt, Nürnberger Land und Roth.

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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)    Grundpreis ist der Preis, der bezahlt werden muss, wenn ein Taxi zum Zwecke der Ausführung eines Fahrauftrages den Standplatz verlassen hat und der Fahrauftrag entweder zurückgenommen wird oder der Fahrauftrag sich auf eine Fahrstrecke von weniger als 105,26 m bezieht.
(2)    Fahraufträge sind Fahrten, die vom Standpunkt aus zu einem Ziel durchgeführt werden oder durch Bestellung des Taxis zu einem Einsteigeort veranlasst werden und von dort aus an einem Ziel enden.
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§ 3 Fahrpreis
(1)    Der Fahrpreis errechnet sich - unabhängig von der Zahl der beförderten Personen - wie folgt:
(2)    Der Grundpreis fällt bei Abschluss eines Beförderungsauftrages nur einmal an. Die Preise für Fahrtstrecken und Wartezeiten werden laufend addiert.
(3)    Der Zeitpreis während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit beträgt Euro 25,00 je Stunde (0,20 Euro je 28,8 sek). Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen, abhängig von der Kilometerstaffelung in Abs. 1, 9,6 km/h, 12,5 km/h, 17,2 km/h, 19,2 km/h.
(4)    Im Pflichtfahrbereich (ausgenommen Schwabach) werden folgende Anfahrtspreise erhoben:
Rednitzhembach Euro 5,00
Katzwang Euro 5,00
Gustenfelden Euro 5,00
Kottensdorf Euro 5,00
Neuses Euro 5,00
Rudelsdorf Euro 10,00
Barthelmesaurach Euro 10,00
Schwanstetten Euro 10,00
Kammerstein Euro 10,00
Wendelstein Euro 10,00
Roth Euro 10,00
Orte im Pflichtfahrbereich, die in dieser Auflistung nicht erfasst sind, sind nach dem normalen Tarif anzufahren.
Eine Anfahrt wird nur fällig, wenn die besetzte Fahrt nicht in das Stadtgebiet Schwabach hinein oder hindurch führt.
(5)    Für die Bestellung eines Kombifahrzeuges oder eines Großraumfahrzeuges mit mehr als 4 Fahrgastsitzplätzen wird ein Zuschlag von Euro 5,00 erhoben.
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§ 4 Gepäck, Tiere
(1)    Die Beförderung von Gepäck des Fahrgastes erfolgt unentgeltlich.
(2)    Gleiches gilt für die Beförderung von Tieren, die ein Fahrgast mitführt.
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§ 5 Errechnung des Fahrpreises
(1)    Die vorstehend festgesetzten Fahrpreise sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(2)    Die Errechnung des zu entrichtenden Gesamtfahrpreises hat innerhalb des Pflichtfahrbereiches durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) zu erfolgen, der eingeschaltet werden muss. Als Entgelt darf nur der Betrag gefordert werden, der nach dieser Verordnung richtig berechnet und auf der Taxameteruhr angezeigt ist. Die Taxameteruhr darf bei Bestellfahrten erst eingeschaltet werden, wenn sich der Fahrer am Einsteigeort beim Besteller gemeldet hat, sonst mit Einsteigen des Fahrgastes.
(3)    Bei Fahrten über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Entgeld für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrbereiches frei zu vereinbaren. Das Entgeld für die gesamte Fahrtstrecke muss mindestens so hoch sein wie der Preis, der auf der Taxameteruhr beim Verlassen des Pflichtfahrbereichs angezeigt wird; vorher darf die Taxameteruhr nicht abgestellt werden.
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§ 6 Störung der Taxameteruhr
(1)    Bei Störung der Taxameteruhr ist neben dem Grundpreis der Fahrpreis nach den zurückgelegten Wegkilometern zu berechnen. Je angefangenen Kilometer werden EURO 1,50 berechnet.
(2)    Eine Wartezeit wird nur berechnet, wenn sie länger als 3 Minuten dauert. Für die darüber hinausgehende Zeit werden je angefangene 3 Minuten EURO 1,25 berechnet.
(3)    Taxiunternehmer und Taxifahrer sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung einer gestörten Taxameteruhr zu sorgen.
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§ 7 Sondervereinbarungen
(1)    Der Abschluss von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich mit Dauerkunden ist zulässig. § 51 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 PBefG sind zu beachten.
(2)    Die Sondervereinbarungen sind der Stadt Schwabach innerhalb eines Monats nach Abschluss durch Vorlage einer Kopie anzuzeigen. Soweit Sondervereinbarungen bereits bestehen, beginnt die Anzeigefrist mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
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§ 8 Mitführungs-, Vorzeige- und Quittungspflicht
(1)    Jeder Fahrer eines Taxis hat ein Exemplar dieser Verordung im Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen (§ 51 Abs. 5 PBefG).
(2)    Für die Pflicht zur Erteilung einer Quittung gilt § 7 Abs. 5 der Taxiordnung.
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§ 9 Inkrafttreten*
(1)    Diese Verordnung tritt am 01. August 2003 in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Schwabach vom 27. Dezember 1989 (Amtsblatt Nr. 54/89) in der Fassung der 5. Änderung (Amtsblatt Nr. 39/01) außer Kraft.

Schwabach, den 15. Juli 2003
Reimann
Oberbürgermeister
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* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten späterer Änderungen ergibt sich aus der Jeweiligen Änderungssatzung.
Diese Fassung hat den Stand der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Schwabach (Taxitarifordnung -TTO) vom 27.05.2008. Die Fahrpreise nach Maßgabe des geänderten § 3 sind anzuwenden, sobald die Taxameteruhr des jeweiligen Fahrzeuges umgestellt und amtlich geeicht ist.
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