Grundsätzlich mindestens für die Zeit der Ruhefrist. Wahl- und Urnengräber können jederzeit um weitere 5/10/15 Jahre verlängert werden. Eine längere Nutzungszeit ist vorteilhaft, da Gebührenerhöhungen, die sich im Laufe der Nutzungsdauer durch die Satzung ergeben, nicht anfallen.
Frau Muster hat das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte im Jahr 1995 für die Dauer von 10 Jahren erworben. 2003 ereignet sich in der Familie ein Sterbefall. Man entscheidet sich für eine Erdbestattung und hat somit eine Ruhefrist von 15 Jahren einzuhalten.
Die Friedhofsverwaltung berechnet Frau Muster einmal die Bestattungskosten für die Erdbeisetzung und die Verlängerung des "alten" Nutzungsrechts von 2005 auf 2018.
Die Jahre 2003, 2004 und 2005 sind bereits durch das "alte" Nutzungsrecht bezahlt, so dass Frau Muster bei der zweiten Beisetzung nur noch die Differenzjahre von 2005 auf 2018, also 13 Jahre Nutzung, zahlen muss.
Bei Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte darf man auch einen Grabstein aufstellen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.
Jedes Grabmal bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, damit die Größe, Form und das Material des Grabmals und die fachmännische Aufstellung der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
Grundsätzlich ist jeder Grabeigentümer verpflichtet sich um die Standsicherung seines Grabsteines zu sorgen. Einmal jährlich in der Regel im Frühjahr nach der Frostperiode, wird die Standsicherheit des Grabmals von der Friedhofsverwaltung überprüft.
Jeder Friedhofsträger hat eine Benutzungssatzung, die die wichtigsten Verhaltensregeln auf dem Friedhof enthät. Für die wichtigsten Verhaltensregeln auf dem Friedhof enthält.
Für die städtischen Friedhöfe gelten folgende wichtige Regelungen:
Ortsrecht Schwabach |