Nutzungsrecht

Wie lange kann ich ein Grab erwerben?

Grundsätzlich mindestens für die Zeit der Ruhefrist. Wahl- und Urnengräber können jederzeit um weitere 5/10/15 Jahre verlängert werden. Eine längere Nutzungszeit ist vorteilhaft, da Gebührenerhöhungen, die sich im Laufe der Nutzungsdauer durch die Satzung ergeben, nicht anfallen.

Fallbeispiel

Frau Muster hat das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte im Jahr 1995 für die Dauer von 10 Jahren erworben. 2003 ereignet sich in der Familie ein Sterbefall. Man entscheidet sich für eine Erdbestattung und hat somit eine Ruhefrist von 15 Jahren einzuhalten.

Die Friedhofsverwaltung berechnet Frau Muster einmal die Bestattungskosten für die Erdbeisetzung und die Verlängerung des "alten" Nutzungsrechts von 2005 auf 2018.

  • "altes" Nutzungsrecht von 1995 bis 2005 (bereits 1995 bezahlt)
  • "neues" Nutzungsrecht von 2003 bis 2018

Die Jahre 2003, 2004 und 2005 sind bereits durch das "alte" Nutzungsrecht bezahlt, so dass Frau Muster bei der zweiten Beisetzung nur noch die Differenzjahre von 2005 auf 2018, also 13 Jahre Nutzung, zahlen muss.

Errichtung eines Grabmals

Bei Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte darf man auch einen Grabstein aufstellen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht.

Jedes Grabmal bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung, damit die Größe, Form und das Material des Grabmals und die fachmännische Aufstellung der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

Grundsätzlich ist jeder Grabeigentümer verpflichtet sich um die Standsicherung seines Grabsteines zu sorgen. Einmal jährlich in der Regel im Frühjahr nach der Frostperiode, wird die Standsicherheit des Grabmals von der Friedhofsverwaltung überprüft.

Pflege des Grabes

Jeder Friedhofsträger hat eine Benutzungssatzung, die die wichtigsten Verhaltensregeln auf dem Friedhof enthät. Für die wichtigsten Verhaltensregeln auf dem Friedhof enthält.

Für die städtischen Friedhöfe gelten folgende wichtige Regelungen:

  • Jede Grabstätte soll sich in einem ordentlichen Zustand befinden, damit die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt ist.
  • Nachbargräber dürfen daher nicht von wuchernden oder überhängenden Pflanzen beeinträchtigt werden.
  • Grabnebenanpflanzungen sind nicht erlaubt, ebenso wie Einfassungen mit Kies.
  • Verwelkte Blumen und Kranzgebinde sind von der Grabstätte zu entfernen.
  • Pflanzungen auf Gräbern sollen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten.

Nähere Informationen und die zur Zeit gültige Friedhofs- und Gebührensatzung finden Sie auch im Internet unter: