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Zahlreiche wild lebende Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Dies liegt vor allem an der zunehmenden Zerstörung des Lebensraumes durch den Menschen, aber auch an der immer größer werdenden Nachfrage nach exotischen Haustieren.

Schutz einheimischer Arten

Neben den allgemeinen Verboten der Störung wildlebender Tiere oder der Beeinträchtigung wildwachsender Pflanzen (entsprechende Regelungen enthält das Bayerische Naturschutzgesetz) sollen die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens und des Bundesnaturschutzgesetzes einer Gefährdung noch konkreter entgegen wirken. Aus diesem Grund sind viele heimische Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützt. Beeinträchtigungen und Störungen von Exemplaren dieser Arten sind nur dann zulässig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den entsprechenden Verboten erteilt hat. Dies gilt zum Beispiel auch für die Entfernung von Hornissen- oder Schwalbennestern.

Bei Fragen zum Umgang mit Hornissen können Sie sich direkt bei unserem ehrenamtlichen Hornissenberater Herrn Wendl melden (0911 - 484797 oder 0176 466 07 515). In Absprache mit den Fachleuten lassen sich in fast allen Fällen Lösungen finden, die Mensch und Tier gleichermaßen zufrieden stellen.

 

Schutz fremder Arten

Streng geschützte Tiere und Pflanzen bzw. von diesen stammende Teile und Erzeugnisse dürfen nur verkauft werden, wenn das Umweltschutzamt als Untere Naturschutzbehörde dies durch die Erteilung einer EU-Bescheinigung (früher: CITES-Bescheinigung) genehmigt.

Fast alle Papageienvögel, die gehalten werden, sowie viele Schildkröten und andere Reptilien sind geschützt. Die Haltung muss bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden, wobei der Halter die legale Herkunft (zum Beispiel Zucht) nachweisen muss. Die im Einzelfall erforderlichen Beweismittel und Belege zur Herkunft und Kennzeichnung der Exemplare sollten vorab bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragt werden. Für die Erteilung einer EU-Bescheinigung ist eine vom Verwaltungsaufwand abhängige Gebühr zu entrichten.

In jedem Falle muss der Besitz von besonders oder streng geschützten Arten beim Umweltschutzamt binnen zwei Wochen nach Erwerb mittels Bestandsanzeige unter Vorlage von Kaufbelegen angezeigt werden (kostenfrei!). Für Züchter geschützter Tier- und Pflanzenarten gelten darüber hinausgehende Bestimmungen.

 

Welche Arten sind geschützt?

Über das "Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz" (WISIA) können Sie selbst herausfinden, welchem (Natur-)Schutzstatus eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart unterliegt.