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Corona aktuell

Derzeit gelten in ganz Bayern weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.Ab Montag, 18. Januar, müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei der Stadtverwaltung und im Einzelhandel FFP2-Masken getragen werden. Weiterlesen

Touristische Tagesausflüge dürfen seit 14. Januar den Umkreis von 15 Kilometern bis auf weiteres nicht mehr überschreiten. Weiterlesen

Aktuelle Fallzahlen (RKI)

Online-Terminvereinbarung für Meldeamt, Passamt und Kfz-Zulassung

15-Kilometer-Regel für touristische Tagesausflüge greift in Schwabach

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert für Corona-Neuinfektionen in der Stadt Schwabach liegt derzeit über 200 pro 100.000 Einwohner. Maßgeblich hierfür sind die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen. Am 14. Januar 2021 lag der Wert bei 222,1 (Quelle: corona.rki.de).

Daher schränkt sich der Bewegungsradius für Schwabachs Bürgerinnen und Bürger ab 14. Januar automatisch ein: Touristische Tagesausflüge dürfen den Umkreis von 15 Kilometern nicht mehr überschreiten. Bezugspunkt für den 15-Kilometer-Radius ist die Außengrenze der Stadt.

Die Regelung gilt ausschließlich für touristische Tagesreisen, das heißt in erster Linie für Ausflüge, die der Freizeitgestaltung wie Wandern, Spazierengehen oder sportlichen Aktivitäten dienen. Aus triftigen Gründen ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Sport und Bewegung an der frischen Luft gehören nicht zu den triftigen Gründen.

Triftige Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und Arbeitswege
  • Schulwege
  • Behördengänge
  • Besuche beim Arzt oder Tierarzt
  • Besuche von Therapeuten, Beratungsstellen und Kriseninterventionsdiensten
  • Einkaufen
  • Inanspruchnahme von aktuell erlaubten Dienstleistungen
  • Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen
  • Begleitung und Besorgungen für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
  • die Versorgung von Tieren
  • Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften

Die 15-Kilometer-Regelung wird erst dann wieder aufgehoben, wenn der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert mindestens sieben Tage in Folge unter 200 liegt.

 

Winterbrief an die Schwabacher Bürgerinnen und Bürger

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Im Folgenden finden Sie Informationen darüber, welche Maßnahmen die Stadt Schwabach im Winterdienst durchführt und welche Aufgaben und Pflichten von den Anliegenden, den Grund- und Hausbesitzern, erfüllt werden müssen. Nur gemeinsam können wir im Winter sichere Straßen und Wege, die ohne erhebliche Unfallgefahren benutzt werden können, gewährleisten.

Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen

Anlieger und öffentliche Gehwege

Sonderfälle

Service und Allgemeine Informationen

Ihre Ansprechpartner

Öffentliche Fahrbahnen und Radwege
1. Winterdienst auf Fahrbahnen
Das Baubetriebsamt der Stadt Schwabach ist im Winter besonders gefordert. Denn es sorgt mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den LKW, Schmalspurfahrzeugen und Handtrupps dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Eis und Schnee so gut wie möglich weiterfließt und öffentliche Flächen und Radwege benutzbar bleiben.

Wo wird geräumt?
Beim Winterdienst wird nach einem Dringlichkeitsplan vorgegangen. Als erstes und auch rund um die Uhr werden die ortsdurchquerenden Bundes- und Landesstraßen geräumt und gestreut, dann die Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs, Zufahrten zum Krankenhaus und die restlichen wichtigen Haupt- und Durchgangsstraßen. Anschließend kümmert man sich um sonstige verkehrswichtige Straßen. Oberste Priorität haben auch fußläufige Bereiche von Omnibusbahnhöfen,
Bahnhöfen, Fußgängerzonen und -Überwegen.

Fahrbahnen von Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, das heißt Straßen in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen, werden nicht regelmäßig gestreut.
Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich im Übrigen darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein Räum- oder Streudienst stattfindet.

Während der Nachtzeit sind nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte weder die öffentlichen Stellen noch die Anlieger zum Räum- oder Streudienst verpflichtet.

Welches Streumaterial wird verwendet?
Beim Streuen wird besonders auf einen tragbaren Kompromiss zwischen Sicherheit und Umweltschutz geachtet. Auf den Straßen wird meist Feuchtsalz oder Sole verwendet. Mit moderner Gerätetechnik gestreutes Feuchtsalz verringert die erforderliche Salzmenge erheblich, fördert eine rasche Tauwirkung und ist Wehverlusten (Wind) weniger ausgesetzt. Auf öffentlichen Gehwegflächen werden abstumpfende Streustoffe wie Splitt und Sand benutzt. Nur wenn es aus Sicherheitsgründen unbedingt nötig ist, wird Salz eingesetzt, denn Bäume und Straßenbegleitgrün sollen von unnötiger Salzbelastung verschont bleiben.

2. Fußgängerüberwege
Fußgängerüberwege mit Ampelsicherung oder Fahrbahnteiler werden von der Stadt gesichert. Bei „normalen“ Kreuzungen haben die Anliegernden den Schnee am Gehsteig so zu lagern, dass ein ungehinderter Zugang zur Kreuzung möglich ist.

3. Winterdienst auf den Radwegen
Bei winterlichen Wetterverhältnissen sind erfahrungsgemäß nur noch wenige Radfahrer unterwegs. Trotzdem bemühen sich die jeweils zuständigen Einrichtungen und Ämter, auch die Radwege zu räumen und zu streuen. Einige Radwege, die unmittelbar auf Fahrbahnen verlaufen und markiert sind, können bei größeren Schneehöhen allerdings nicht mehr geräumt werden, weil der von der Fahrbahn weggeschobene Schnee auf ihrer Fläche abgelagert werden muss.

Anlieger und öffentliche Gehwege
4. Räum- und Streupflicht durch Anlieger
Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist Anliegerpflicht – überall im Stadtgebiet. Selbst wenn Grünstreifen oder Gräben das Grundstück vom öffentlichen Gehweg trennen, besteht Räum- und Streupflicht für den Anlieger entlang seines Grundstücks. Die öffentlichen Gehwege müssen auf der ganzen Länge bei Schneefall oder Glatteis an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr, d.h. wenn nötig auch mehrmals geräumt und gestreut werden.

Wenn Gehwege so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht (1,30 Meter), ist die Anliegerpflicht erfüllt. Dabei müssen Fußgängerüberwege (Wege zum Überqueren von Fahrbahnen) ungehindert nutzbar sein.

Ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, denen das Schneeräumen selbst zu beschwerlich ist, können auch private Hausmeisterdienste für den Winterdienst beauftragen.
Abgeschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rande des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Notfalls dürfen Schnee und Eis am Fahrbahnrand abgelagert werden.

Bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen! Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden. Denken Sie auch daran beim abgelagerten Schnee dort Durchgänge anzulegen, wo es für die Fußgänger notwendig ist (zum Beispiel bei abgesenktem Randstein für Rollstuhlfahrer).

Sonderfälle
Bei öffentlichen Straßen, auf denen keine Gehwege ausgewiesen sind, oder bei Straßen mit nur einseitigem Fußweg, muss der Straßenrand als Gehweg freigehalten
werden und zwar in folgender Breite: bei Ortsstraßen mit normalem, unbeschränktem Fahrverkehr etwa 1,30 Meter, bei Fußgängerzonen mit beschränktem Fahrverkehr
etwa 2,50 Meter.

Gehwege vor Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. Dort darf nicht in der Gehwegmitte, sondern muss - damit die Fahrgäste Bus oder Bahn auch erreichen können - am Fahrbahnrand für Fußgänger geräumt und gestreut werden. Schnee und Eis dürfen in diesem Falle nicht zur Fahrbahn hin gelagert, sondern müssen an das Haus bzw. zur Grundstückgrenze des Anliegers hingeschoben werden.

5. Kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt
Leider zeigt die Erfahrung, dass nicht alle Anlieger ihren oben genannten Pflichten nachkommen. Der Schwabacher Stadtrat hat deshalb in seiner Sitzung vom 27. September.2002 beschlossen, dass bei bestimmten Gefahrensituationen eine für den Anlieger kostenpflichtige Ersatzvornahme durchzuführen ist.

Service und Allgemeine Informationen
Streugut
Die für den Winterdienst zuständigen Einrichtungen verwenden Streusalz nach dem Prinzip des differenzierten Winterdienstes nur auf Fahrbahnen und Radwegen zur
Verkehrssicherheit. Dabei gilt der Grundsatz „So wenig wie möglich und so viel wie nötig", denn Streusalz ist vor allem für Straßenbäume eine Belastung.
Räum- und streupflichtige Anlieger dürfen jedoch aus Umweltgründen auf öffentlichen Gehwegen kein Streusalz verwenden. Aus ökologischer Sicht sollte auch auf Privatgrund und Privatwegen, außer bei besonderen Gefahrenpunkten wie Treppen und starken Steigungen, auf Salz verzichtet werden. Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, das sind zum Beispiel Sand, Splitt oder Granulat. Bitte beschaffen Sie sich rechtzeitig vor Winterbeginn geeignetes Streugut, denn die Stadt ist zur Lieferung von Streumitteln nicht verpflichtet. Die Stadt stellt dennoch eine begrenzte Menge Streugut in eigens dafür aufgestellten wettergeschützten Behältern zur Verfügung. Daraus darf bei Winterglätte nur zum Bestreuen der Gehwege Material entnommen werden. Vom Angebot des Streuguts können alle Verpflichteten (Hausbesitzer, Mieter) Gebrauch machen. Nicht jedoch Unternehmer, die im Auftrag für die Verpflichteten den Winterdienst ausführen. Ihnen ist die Entnahme von Streugut aus städtischen Streugutbehältern nicht erlaubt.

Einfahrten und Standplätze für Müllgefäße
Damit die Müllabfuhr reibungslos ihre Arbeit verrichten kann, ist es nötig die Zugänge zu den Standplätzen der Müllgefäße regelmäßig von Schnee zu befreien und eisfrei zu halten.

Sollten städtische Räumfahrzeuge es im Einzelfall nicht vermeiden können Einfahrten und Durchgänge wieder zuzuschieben, werden die Anlieger in solchen Fällen gebeten, die zugeschobenen Durchgänge oder Einfahrten noch einmal frei zu räumen.

Ihre Ansprechpartner
1. Info-Telefon, Winterdienst auf Gehsteigen, Pflichten der Anlieger, Bauverwaltungsamt, Matthias Sächerl, Telefon 860-519
2. Winterdienst auf Fahrbahnen, Einsatz von Fahrzeugen: Städtischer Bauhof: Telefon 860-677

Jetzt Fragen für die 1. digitale Bürgerkonferenz einreichen

Am Donnerstag, 28. Januar 2021 findet um 19 Uhr die erste digitale Bürgerkonferenz statt. Bürgerinnen und Bürger können Fragen einreichen, die im Livestream von der Stadtspitze beantwortet werden. Bis Mittwoch, 27. Januar, 12 Uhr können Sie Fragen an die Stadtverwaltung ähnlich einer Bürgerversammlung über www.schwabach.de/buergerkonferenz online einreichen.

Während der Bürgerkonferenz können auch live Fragen über einen Chat gestellt werden. Im Markgrafensaal werden die Anfragen von Oberbürgermeister Peter Reiß, den städtischen Referenten sowie von Verantwortlichen der Polizeiinspektion, der Stadtwerke und des Stadtverkehrs beantwortet. Die Bürgerkonferenz wird über einen Link auf www.schwabach.de live übertragen.

„Ich freue mich schon sehr auf die erste digitale Bürgerkonferenz“, sagt Oberbürgermeister Peter Reiß. „So können wir trotz des derzeit gültigen Veranstaltungsverbots Fragen, Wünsche und Anregungen der Schwabacherinnen und Schwabacher aufnehmen.“ Die Themen können dabei offen sein: Von aktuellen Fragen zur Corona-Pandemie, Städtebau, Verkehrsthemen bis hin zu allgemeinen Fragen der Stadtentwicklung – soweit sie von allgemeinen Interesse sind und in die Zuständigkeit der Stadtverwaltung fallen.

Aktuelle Maßnahmen - FFP2-Maskenpflicht ab Montag, 18. Januar

Bis voraussichtlich 31. Januar gelten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie:

FFP2-Maskenpflicht

  • Ab Montag, 18. Januar, müssen Personen ab 15 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel eine FFP2-Maske tragen.
  • Ebenfalls ab Montag, 18. Januar, muss bei persönlicher Vorsprache auch bei der Stadtverwaltung eine FFP2-Maske getragen werden. Das gilt insbesondere im Bürgerbüro im Rathaus, im Einwohnermeldeamt, in der KfZ-Zulassung und auf dem Recyclinghof.

Beschränkung touristischer Tagesausflüge

Schwabacherinnen und Schwabacher dürfen ab 14. Januar für touristische Tagesausflüge den Umkreis von 15 Kilometern um Schwabach nicht mehr überschreiten. Bezugspunkt für den 15-Kilometer-Radius ist die Außengrenze der Stadt. Weitere Informationen

Kontaktreduzierung

  • Im privaten Umfeld dürfen sich Menschen aus einem Haushalt nur noch mit einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis zum Alter von einschließlich 3 Jahren treffen.
  • Wechselseitige Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern bis 14 Jahren ist zulässig, wenn Kinder aus maximal 2 Haushalten betreut werden.
  • Wird die 7-Tage-Inzidenz von 200 in Schwabach wieder überschritten, sind touristische Ausflüge in Orte, die mehr als 15 Kilometer entfernt sind, untersagt. Sobald dieser Fall dies zutrifft informiert die Stadtverwaltung entsprechend.
  • Kantinen werden geschlossen, Speisenmitnahme bleibt aber möglich.

Schulen, Bildung und Kinderbetreuung

  • Die Schulen bleiben geschlossen, es wird Distanzunterricht durchgeführt.
  • Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Förderschulen und für Kinder mit Behinderung gibt es eine Notbetreuung.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für alle Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
  • Die Faschingsferien entfallen.

Einzelhandel

Im Internet und per Telefon bestellte Produkte von den Kundinnen und Kunden abholen zu lassen (sogenanntes „Click und Collect“) ist möglich. Hierbei sind strikte Hygienkonzepte einzuhalten. Insbesondere müssen gestaffelte Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden und es sind von allen Beteiligten während des gesamten Abholvorgangs FFP2-Masken zu tragen. Finden Sie die Schwabacher Einzelhändler, die Lieferung und Abholung anbieten auf www.schwabach-bringts.de.

Kontaktbeschränkung und Ausgangssperre

Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Schließung des Einzelhandels und von Dienstleistungsbetrieben

Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

Möglich sind so genannte "Click & Collect"-Modelle, das heißt das telefonisch oder im Internet vorbestellte Waren im Laden abgeholt werden können. Auch der Versand und die Lieferung bestellter Waren sind möglich.

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios, Fitnessstudios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

Gastronomie

In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt.

Kein Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

Gottesdienste nur unter Auflagen

Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

Schutz von Alten- und stationären Pflegeheimen

In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

Bei sogenannten „Familienheimfahrten“ mit Übernachtung müssen in Schwabach die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen bzw. in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.

Musikschule, Fahrschulen, Aus- und Weiterbildung

Die Musikschule und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

Keine Reisen

Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 31. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

Maskenpflicht im Öffentlichen Raum

Von 6 bis 22 Uhr gilt ab einem Alter von 7 Jahren eine Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung auf folgenden Flächen:

• Bahnhofstraße vom Bahnhof Schwabach bis zur Kreuzung Weißenburger Straße/Rother Straße,
• Ludwigstraße, Sablaiser Platz und Platz vor der Post,
• Martin-Luther-Platz und Kappadocia,
• Rathausgasse,
• Königsplatz und Königstraße

sowie an den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs.

 

  • In Supermärkten muss die zulässige Höchstzahl an Kundinnen und Kunden deutlich sichtbar im Eingangsbereich bekannt gemacht werden. Zudem müssen Eingangskontrollen durchgeführt werden. Auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes auch auf den Parkplätzen ist deutlich hinzuweisen.
  • Zulässige Versammlungen („Demonstrationen“) müssen ortsfest durchgeführt werden (keine Märsche) und dürfen nur noch maximal 60 Minuten dauern. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen – mit Ausnahme von Rednern und Organisatoren bei Redebeiträgen oder Durchsagen – durchgängig Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen dürfen maximal von einer Person 60 Minuten pro Tag besucht werden. Ausnahme bleibt die Begleitung von Sterbenden. Bei sogenannten „Familienheimfahrten“ mit Übernachtung müssen die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen bzw. in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.
  • Auf Bolzplätzen und Skateranlagen gelten die Vorgaben der 11. BayIfSMV. Das heißt, dass dort nur individuell Sport betrieben werden darf.

Fahrplananpassung im Stadtverkehr

Aufgrund des wegfallenden Präsenzunterrichts an bayerischen Schulen verkehren die Busse des Schwabacher Stadtverkehrs nach Ferienfahrplan. Dies gilt bis auf Weiteres, längstens jedoch bis 29. Januar 2021, sofern der Präsenzunterricht ab Februar wieder startet. „Das Erreichen der Notbetreuungseinrichtungen im 30-Minuten-Takt ist mit unserem Ferienfahrplan gewährleistet, wenn auch in Einzelfällen mit längerer Fahrtzeit und/oder Umstiegen“, erklärt Stadtverkehrs-Leiter Tobias Mayr. Sollten die Schulen in Teilen zum Präsenzunterricht zurückkehren (z.B. in Form von Wechselunterricht), wird das Fahrplanangebot entsprechend angepasst.

Voranmeldungen für städtische Kita bis 24. Januar möglich

Eltern oder Erziehungsberechtigte, die für das Betreuungsjahr 2021/2022 für ihr Kind einen Platz in einer der vier städtischen Kindertagesstätten erhalten möchten, können bis zum 24. Januar 2021 eine Voranmeldung dafür abgeben. (Formular für die Anmeldung zur Krippe s.u.)

Aus der Voranmeldung leitet sich kein Anspruch auf einen Platz in der jeweiligen Einrichtung ab. Die Aufnahme des Kindes gilt erst mit Abschluss des Betreuungsvertrages als verbindlich für beide Seiten.

Das ausgefüllte Formular kann per Post an die Einrichtung gesendet oder in deren Briefkasten geworfen werden. Alle weiteren Infos erhalten Sie hier.

Bitte beachten Sie: Der Tag der offenen Tür, der am 16. Januar 2021 hätte stattfinden sollen, muss pandemiebedingt leider entfallen.

Wer einen kleinen Einblick in die Räume der städtischen Kindertageseinrichtungen erhalten möchte, findet hier eine Videosammlung.

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