Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.
Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes bewilligt werden.
Das Jugendamt der Stadt Schwabach übernimmt als kommunale Einrichtung die Verantwortung, zu prüfen, ob eine Veranstaltung im Kultur- und Medienbereich eine Gefährdung für die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern beziehungsweise vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen darstellt. Voraussetzung dafür ist, dass der Wohnsitz der Kinder und Jugendlichen in Schwabach ist.
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