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Die Namensführung einer Person ist im BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus den verschiedensten Gründen der rechtmäßig zu führende Name eine Belastung für den Namensträger darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und der personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt nur die behördliche Namensänderung in Betracht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl.I S.9/BGBl.III Nr. 401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung.

Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt. Dabei sind weitergehende Interessen, z.B. weiterer Verfahrensbeteiligter, die Interessen der Allgemeinheit oder auch die sicherheitspolizeilichen Belange zu berücksichtigen und abzuwägen . Allein der Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, genügt nicht. Aufgrund der sehr komplizierten Rechtsmaterie ist deshalb der Antragstellung ein Beratungsgespräch vorgeschaltet.

 

Benötigte Unterlagen

Den Antrag und die Auflistung Ihrer benötigten Unterlagen erhalten Sie im Rahmen des Beratungsgesprächs .

 

Gebühren

Der Gebührenrahmen für behördliche Namensänderungen erstreckt sich

  • für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50 Euro und 1500 Euro
  • für die Änderung eines Vornamens zwischen 25 Euro und 500 Euro

Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem Verwaltungsaufwand. Für die Rücknahme oder Ablehnung des Antrags wird ein Zehntel bis die Hälfte der ermittelten Verwaltungsgebühr erhoben.