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Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten Bürgerbüro

Aufgrund von Personalausfällen schließt das Bürgerbüro im Rathaus bis einschließlich Freitag, 8. Mai, montags bis freitags bereits um 14 Uhr. Die regulären Öffnungszeiten am Dienstag (8 bis 12 Uhr) und Samstag (9 bis 12 Uhr) bleiben bestehen.
Die öffentliche Toilette im Rathaus ist weiterhin zugänglich: Mo–Do: 8–17 Uhr, Fr: 8–14 Uhr, Sa: 9–12 Uhr

Die Stadt Schwabach bittet die Bürgerinnen und Bürger, ihre Besuche entsprechend zu planen, und dankt für das Verständnis.

Sie sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen.
Die Straßenreinigungs- und -Sicherungsverordnung der Stadt Schwabach verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken, die diesen zugeordneten Flächen der öffentlichen Straßen zu reinigen und die Gehbahnen im Winter in einem sicheren Zustand halten. Für ihre Leistungen erhebt die Stadt Schwabach Gebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Straßenreinigungsgebühren sind ein Teil der Grundbesitzabgaben und richten sich nach den jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen. Maßstab für die Berechnung ist grundsätzlich die Frontlänge, mit der das betreffende Grundstück an eine im Straßen- bzw. Kehrverzeichnis (= Anlage zur Satzung über den Straßenreinigungsbetrieb) aufgeführte öffentliche Straße angrenzt.

Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge derzeit monatlich 0,31 €, pro Jahr also 3,72 €.
Nähere Auskünfte zu den Straßenreinigungsgebühren sowie der zugrunde liegenden Frontlängen erteilen die Städtische Steuerverwaltung sowie das Baubetriebsamt. Auch bei Rückfragen hinsichtlich der Durchführung der Straßenreinigung ist Ihnen dieses behilflich.

Mitteilung bei Eigentümerwechsel:

Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühren sind die Eigentümer der betreffenden Grundstücke sowie die Personen, die an solchen Grundstücken dinglich zur Nutzung berechtigt sind (z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher). Bitte teilen Sie uns deshalb Veränderungen der Rechtsverhältnisse umgehend schriftlich mit. Für die Bearbeitung benötigen wir:

  • die Personenkontonummer aus dem letzten aktuellen Gebührenbescheid,
  • die Objektbezeichnung/Veranlagung,
  • den Namen und die Adresse des neuen Eigentümers,
  • Angaben über den Zeitpunkt des grundbuchamtlichen Vollzugs des Eigentümerwechsels.