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Vom Grundgesetz zum Gleichstellungskonzept der Stadt Schwabach

1. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"

Der Verfassungsauftrag beinhaltet konkrete Handlungsaufträge:

  • Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern.
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.
  • Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
  • Geschlechtersensible Sichtweise fördern.
  • Förderung von Frauen durch Abbau von Benachteiligungen.

2. Bundesgleichstellungsgesetz

3. Gesetzliche Grundlage

Eine umfassende Reform des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes, welches im Juli 2025 neu gefasst wurde, regelt die kommunale Gleichstellungsarbeit neu.

Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragte ist ausgerichtet auf Frauen und Männer.

Künftig muss alle fünf Jahre ein Gleichstellungskonzept (Link zu 5. Gleichstellungskonzept) erstellt werde und der Leitstelle des Ministeriums vorgelegt.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertretung durch den Stadtrat wurde von drei auf fünf Jahre angepasst.

Die Gleichstellungsbeauftragte erhält zudem mehr Mitwirkungsrechte, etwa bei Bewerbungsverfahren. Auch Öffentlichkeitsarbeit wurde als Aufgabe ausdrücklich aufgenommen.

4. Satzung für die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Schwabach vom 01.01.2026 (Link auf die neue Satzung legen)

Gesetz zur Änderung vom 23.05.2006 Dieses verpflichtet die Stadt Schwabach, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und ein Gleichstellungskonzept zu erstellen.Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen sind im Art. 15 BayGlG geregelt.

4. Satzung für die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Schwabach vom  01. Januar 2026

5. Gleichstellungskonzept der Stadt Schwabach