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Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten Bürgerbüro

Aufgrund von Personalausfällen schließt das Bürgerbüro im Rathaus bis einschließlich Freitag, 8. Mai, montags bis freitags bereits um 14 Uhr. Die regulären Öffnungszeiten am Dienstag (8 bis 12 Uhr) und Samstag (9 bis 12 Uhr) bleiben bestehen.
Die öffentliche Toilette im Rathaus ist weiterhin zugänglich: Mo–Do: 8–17 Uhr, Fr: 8–14 Uhr, Sa: 9–12 Uhr

Die Stadt Schwabach bittet die Bürgerinnen und Bürger, ihre Besuche entsprechend zu planen, und dankt für das Verständnis.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist es möglich, Grundwasser für die Gartenbewässerung zu nutzen. Ein geplanter Gartenbrunnen muss dem Umweltschutzamt nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vor der Bohrung wasserrechtlich angezeigt werden.


Bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung eines Brunnens wird eine Bohrfreigabe erteilt. Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.


Die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen ist in der Regel nach § 46 WHG i.V. Art. 29 BayWG erlaubnisfrei, wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und in geringen Mengen für Zwecke des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erfolgt.


Liegt das Grundstück im Bereich der Wasserversorgung der Schwarzachgruppe (Penzendorf, Schaftnach, Schwarzach) ist zusätzlich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich und beim zuständigen Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe, Schaftnacher Weg 7a, 90530 Wendelstein zu beantragen.

Zum Thema

Downloads:

Bohranzeige Gartenbrunnen

Antragsformulare

e-government Formular:

Gartenbrunnen