Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist es möglich, Grundwasser für die Gartenbewässerung zu nutzen. Ein geplanter Gartenbrunnen muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vor der Bohrung über das Portal "TANGO" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) wasserrechtlich angezeigt werden.
Bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung eines Brunnens wird eine Bohrfreigabe erteilt. Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig.
Die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen ist in der Regel nach § 46 WHG i.V. Art. 29 BayWG erlaubnisfrei, wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und in geringen Mengen für Zwecke des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erfolgt.
Liegt das Grundstück im Bereich der Wasserversorgung der Schwarzachgruppe (Penzendorf, Schaftnach, Schwarzach) ist zusätzlich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich und beim zuständigen Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe, Schaftnacher Weg 7a, 90530 Wendelstein zu beantragen.
Hinweis:
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen. Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo-lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.
Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:
• Übersichtsseite mit weiteren Informationen zu TANGO:
https://www.lfu.bayern.de/geologie/geoldg/tango/index.htm
• Direktzugriff auf die Anzeige- und Übermittlungsplattform TANGO:
https://geologiedatengesetz.lfu.bayern.de/
Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung
• als Privatpersonen eine BundID oder
• als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die KVB die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zu-sätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.
Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsge-setz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.
Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen.
Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhältnissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
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