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Einschränkungen in einzelnen Dienststellen

In folgenden Dienststellen gibt es derzeit Einschränkungen: Bürgerbüro, Melde-, Pass- und Zulassungsstelle, Führerscheinstelle, Familienunterstützender Dienst und Wirtschaftliche Jugendhilfe

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind rechtlich als Erdaufschluss einzustufen und gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) grundsätzlich einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen.

 

Beispiel für Erdaufschlüsse:

 

- Bohrungen zur Baugrund- und allgemeinen Untergrunderkundung 

- Brunnenbohrungen

 

Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo-lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.

 

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:


• Übersichtsseite mit weiteren Informationen zu TANGO:

https://www.lfu.bayern.de/geologie/geoldg/tango/index.htm


• Direktzugriff auf die Anzeige- und Übermittlungsplattform TANGO:

https://geologiedatengesetz.lfu.bayern.de/

 

Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung
• als Privatpersonen eine BundID oder
• als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster.

 

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die KVB die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht.

 

Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen KVB zu stellen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.

 

Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern sind zusätzlich mit dem zuständigen Bergamt abzustimmen. Bei Abweichungen vom angezeigten Bohrprogramm, unerwarteten Grundwasserverhält-nissen oder sonstigen Störungen sind KVB und Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.